Haftung und Versicherung
Diese Seite legt offen, wie Haftung und Versicherungsschutz geregelt sind – einschliesslich dessen, was heute noch nicht abschliessend bestätigt ist.
Stand: noch nicht festgelegt · Verantwortlich: Lazovic VEHARO Fahrzeugservice
Entwurf – noch nicht geprüft
Dieser Text ist ein Entwurf und muss vor der Veröffentlichung durch eine Schweizer Fachperson (Anwaltskanzlei oder Rechtsdienst) geprüft und an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden. Es wird ausdrücklich keine Zusicherung gemacht, dass der Text rechtssicher, vollständig oder für den konkreten Betrieb passend ist.
Angaben in eckigen Klammern sind Platzhalter und müssen vor dem Livegang durch die verbindlichen Unternehmensdaten ersetzt werden.
Aktueller Stand des Versicherungsschutzes
Gewerblicher Versicherungsschutz wird vor Betriebsaufnahme schriftlich bestätigt und hier transparent ausgewiesen.
Bis dahin verwenden wir auf dieser Website bewusst keine Formulierung wie „vollständig versichert“ oder „umfassend abgesichert“. Solche Aussagen wären nicht belegbar – und genau dann wertlos, wenn sie zählen würden.
Sobald die Police vorliegt, erscheinen an dieser Stelle Versicherer, Deckungsumfang, maximal versicherter Fahrzeugwert und Selbstbehalt.
1. Grundsatz
Bei einer Fahrzeugüberführung auf eigener Achse wird ein fremdes Fahrzeug im Strassenverkehr bewegt. Für die Frage, wer im Schadenfall wofür einsteht, sind drei Ebenen zu unterscheiden:
- Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Halters: Sie deckt Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs bei Dritten entstehen. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und bleibt in jedem Fall vorrangig. Sie besteht unabhängig davon, wer das Fahrzeug fährt.
- Kaskoversicherung des Halters: Sie deckt – sofern abgeschlossen – Schäden am eigenen Fahrzeug. Ob sie bei Fahrten durch Dritte greift, richtet sich nach dem konkreten Vertrag.
- Betriebshaftpflicht des Auftragnehmers: Sie deckt Schäden, die der Auftragnehmer bei der Ausführung an anvertrauten Fahrzeugen verursacht (Obhutsschäden). Genau diese Deckung ist Gegenstand der oben ausgewiesenen Angaben.
2. Voraussetzungen auf Seiten des Auftraggebers
Damit im Schadenfall überhaupt eine Deckung greifen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Sie liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers:
- Das Fahrzeug ist ordnungsgemäss zugelassen und haftpflichtversichert.
- Das Fahrzeug ist verkehrssicher und weist keine verschwiegenen Mängel auf.
- Die Angaben zum Fahrzeug, insbesondere zum Wert, sind zutreffend.
- Bei Fahrten mit Händlerschildern ist deren Einsatz zulässig und der zugehörige Versicherungsschutz deckt die konkrete Fahrt ab.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Schaden ungedeckt bleiben. Der Auftraggeber haftet dann für den daraus entstehenden Schaden.
3. Beweisgrundlage: der ÜbergabeCheck
Die zentrale Frage im Schadenfall lautet fast immer: War der Schaden vorher schon da? Der VEHARO ÜbergabeCheck beantwortet sie im Voraus.
Vor jeder Bewegung werden Fotos aller Fahrzeugseiten, vorhandene sichtbare Schäden, Kilometerstand, Tank- oder Ladestand, Kontrollschilder, Schlüsselanzahl, Dokumente und die beteiligten Personen erfasst – jeweils mit Zeitstempel. Bei der Übergabe wird dies wiederholt.
Die Dokumentation erfasst sichtbare Merkmale. Sie ist keine technische Prüfung und erfasst keine verdeckten Mängel.
4. Ablauf im Schadenfall
- Sofortmeldung: Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert – nicht erst bei der Übergabe und nicht erst auf Nachfrage.
- Dokumentation: Die Situation wird fotografisch und schriftlich festgehalten. Bei Unfällen mit Dritten wird ein Unfallprotokoll erstellt, bei Personenschäden oder erheblichem Sachschaden die Polizei beigezogen.
- Abstimmung: Das weitere Vorgehen wird mit dem Auftraggeber besprochen, bevor kostenpflichtige Massnahmen ausgelöst werden.
- Meldung an die Versicherung: Der Schaden wird den zuständigen Versicherungen gemeldet. Der Auftragnehmer stellt die vollständige Dokumentation zur Verfügung.
- Abwicklung: Die Regulierung erfolgt zwischen den beteiligten Versicherungen. Der Auftragnehmer wirkt daran mit.
5. Haftungsgrenzen
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zusammengefasst:
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Hilfspersonen bei der Ausführung schuldhaft verursachen.
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den unmittelbaren Sachschaden am überführten Fahrzeug beschränkt.
- Indirekte Schäden, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall und Folgeschäden sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Die Haftung für Personenschäden sowie für Absicht und grobe Fahrlässigkeit wird nicht wegbedungen.
6. Fahrzeuge mit hohem Wert
Der ungefähre Fahrzeugwert wird vor jeder Auftragsannahme erfragt und mit der Deckungsgrenze abgeglichen.
Maximal versicherter Fahrzeugwert: [MAXIMAL_VERSICHERTER_FAHRZEUGWERT]
Fahrzeuge oberhalb dieser Grenze werden nur nach vorheriger schriftlicher Einzelvereinbarung übernommen. Wir halten es für unseriös, ein hochwertiges Fahrzeug anzunehmen und die Deckungsfrage erst im Schadenfall zu klären.
7. Was nicht gedeckt ist
Nicht Gegenstand der Deckung des Auftragnehmers sind insbesondere:
- Vorbestehende Schäden, die im ÜbergabeCheck erfasst wurden.
- Verschleiss und normale Gebrauchsspuren.
- Technische Defekte, die nicht auf ein Verhalten des Auftragnehmers zurückgehen – beispielsweise ein Motorschaden aufgrund eines vorbestehenden Mangels.
- Schäden aufgrund verschwiegener Mängel oder unrichtiger Angaben.
- Im Fahrzeug zurückgelassene Wertgegenstände und persönliche Effekten.
- Schäden, die durch fehlende Zulassung oder fehlenden Versicherungsschutz entstehen.
Bitte entfernen Sie vor der Übernahme alle Wertgegenstände aus dem Fahrzeug. Wir dokumentieren zwar mitgeführtes Zubehör, übernehmen für persönliche Gegenstände aber keine Haftung.
8. Selbstbehalt
Ein allfälliger Selbstbehalt trägt der Auftragnehmer, soweit der Schaden von ihm zu vertreten ist.
Geht der Schaden auf unrichtige Angaben des Auftraggebers, auf einen nicht offengelegten Mangel oder auf eine fehlende Fahrberechtigung zurück, trägt der Auftraggeber den Selbstbehalt sowie einen allfällig nicht gedeckten Schaden.
Aktueller Selbstbehalt: [VERSICHERUNGSSELBSTBEHALT]
VEHARO – ein Angebot von Lazovic VEHARO Fahrzeugservice. Bei Fragen zu diesem Dokument wenden Sie sich an [E-MAIL] oder [TELEFON].