Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen regeln das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für sämtliche Dienstleistungen unter der Marke VEHARO.
Stand: noch nicht festgelegt · Verantwortlich: Lazovic VEHARO Fahrzeugservice
Entwurf – noch nicht geprüft
Dieser Text ist ein Entwurf und muss vor der Veröffentlichung durch eine Schweizer Fachperson (Anwaltskanzlei oder Rechtsdienst) geprüft und an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden. Es wird ausdrücklich keine Zusicherung gemacht, dass der Text rechtssicher, vollständig oder für den konkreten Betrieb passend ist.
Angaben in eckigen Klammern sind Platzhalter und müssen vor dem Livegang durch die verbindlichen Unternehmensdaten ersetzt werden.
1. Geltungsbereich und Vertragsparteien
Auftragnehmer ist Lazovic VEHARO Fahrzeugservice, [GESCHÄFTSADRESSE], [PLZ_ORT], nachfolgend „Auftragnehmer“. Der Auftragnehmer tritt unter der Marke VEHARO auf.
Auftraggeber ist die natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung in Auftrag gibt. Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Zustandekommen eines Auftrags
Angaben auf der Website, insbesondere Preisangaben, sind unverbindliche Richtwerte und stellen kein Angebot dar.
Eine über das Webformular, per E-Mail oder telefonisch übermittelte Anfrage ist unverbindlich und begründet keinen Auftrag. Der Auftragnehmer prüft die Anfrage und erstellt gegebenenfalls eine schriftliche Offerte.
Ein Auftrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber die Offerte annimmt und der Auftragnehmer den Auftrag ausdrücklich schriftlich bestätigt. Automatisch versendete Eingangsbestätigungen stellen keine Auftragsannahme dar.
Bei bestehenden Monatsmodellen gilt ebenfalls: Jeder einzelne Auftrag bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. Ablehnungsrecht
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn:
- das Fahrzeug nicht fahrbereit oder nicht verkehrssicher ist;
- keine gesetzlich zulässige Fahrberechtigung nachgewiesen werden kann;
- der Fahrzeugwert die versicherungstechnischen Grenzen überschreitet;
- Angaben des Auftraggebers unrichtig oder unvollständig sind;
- die Ausführung rechtlich unzulässig oder missbräuchlich wäre;
- keine Kapazität für den gewünschten Zeitraum besteht.
Stellt sich erst vor Ort heraus, dass ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag abzubrechen. Der bis dahin entstandene Aufwand einschliesslich Anfahrt wird verrechnet.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1 Richtigkeit der Angaben
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Angaben zum Fahrzeug, zur Route, zu Terminen und zu den Übergabepersonen vollständig und wahrheitsgemäss zu machen. Für Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben haftet der Auftraggeber.
4.2 Verkehrssicherheit
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übernahme verkehrssicher und fahrbereit ist. Bekannte sicherheitsrelevante Mängel sind vor der Auftragserteilung offenzulegen. Fahrzeuge mit solchen Mängeln werden nicht bewegt.
4.3 Zulassung und Versicherung
Der Auftraggeber stellt sicher, dass für die Fahrt eine gesetzlich zulässige Fahrberechtigung besteht – in der Regel durch gültige Zulassung, gültige Kontrollschilder und den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz.
Der Auftragnehmer verfügt nicht über eigene Händlerschilder. Soll eine Fahrt mit Händlerschildern erfolgen, sind diese vom Auftraggeber zu stellen. Der Auftraggeber verantwortet die Zulässigkeit des konkreten Einsatzes und den zugehörigen Versicherungsschutz.
4.4 Fahrzeugschlüssel und Dokumente
Der Auftraggeber übergibt die für die Ausführung notwendigen Schlüssel und Dokumente, insbesondere den Fahrzeugausweis. Übergabe und Rückgabe werden im Übergabeprotokoll erfasst.
4.5 Mitwirkung
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt bereitsteht und dass an Abhol- und Zielort eine übergabeberechtigte Person anwesend ist oder eine entsprechende Regelung getroffen wurde.
5. Bestehende Schäden und Fotodokumentation
Vor jeder Übernahme wird der sichtbare Fahrzeugzustand nach dem VEHARO ÜbergabeCheck dokumentiert: Fotos aller Fahrzeugseiten, vorhandene sichtbare Schäden, Kilometerstand, Tank- oder Ladestand, Kontrollschilder, Schlüsselanzahl, Dokumente und Zubehör sowie die beteiligten Personen, jeweils mit Zeitstempel.
Diese Dokumentation bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob ein Schaden während der Ausführung entstanden ist. Sie erfasst ausschliesslich sichtbare Merkmale und ersetzt keine technische Prüfung, keine Expertise und keine Wertbeurteilung.
Beanstandungen zum dokumentierten Zustand sind unverzüglich, spätestens jedoch innert 48 Stunden nach der Übergabe, schriftlich zu erheben. Später erhobene Beanstandungen können nicht mehr berücksichtigt werden, soweit sie sich auf den dokumentierten Zustand beziehen.
6. Ausführung
Die Ausführung erfolgt ausschliesslich auf eigener Achse. Ein Transport auf Anhänger oder Autotransporter ist nicht Gegenstand der Leistung.
Die während der Ausführung zurückgelegten Kilometer erscheinen auf dem Kilometerzähler. Anfangs- und Endstand werden dokumentiert.
Termine sind Zielangaben. Verzögerungen durch Verkehr, Witterung, Behörden, Werkstätten oder andere Dritte begründen keinen Anspruch auf Preisminderung oder Schadenersatz, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung geeignete Hilfspersonen beizuziehen. Er haftet für diese wie für eigenes Handeln.
7. Pannen, Unfälle und Zwischenfälle
Bei einer Panne, einem Unfall oder einem sonstigen Zwischenfall sichert der Auftragnehmer zunächst die Situation und informiert den Auftraggeber unverzüglich. Das weitere Vorgehen wird abgestimmt, bevor kostenpflichtige Massnahmen ausgelöst werden.
Kosten für Pannenhilfe, Abschleppen, Ersatzfahrten und daraus folgende Verzögerungen gehen zulasten des Auftraggebers, soweit die Ursache nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Bestehen Assistance- oder Schutzbriefleistungen des Fahrzeughalters, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.
8. Bussen und Ordnungswidrigkeiten
Bussen, die auf ein Verhalten des Auftragnehmers während der Ausführung zurückgehen, trägt der Auftragnehmer.
Bussen und Gebühren, die auf den Zustand des Fahrzeugs, fehlende Vignetten, abgelaufene Zulassungen, technische Mängel oder unrichtige Angaben des Auftraggebers zurückgehen, trägt der Auftraggeber. Dasselbe gilt für Parkgebühren und Umtriebe, die im Auftrag des Auftraggebers entstehen.
9. Treibstoff, Ladekosten und weitere Fremdkosten
Folgende Kosten sind nicht im Servicepreis enthalten und werden separat und ohne Aufschlag weiterverrechnet: Treibstoff, Ladekosten bei Elektrofahrzeugen, Parkgebühren, Maut und Vignetten, Bahnbillette für die An- oder Rückreise, Taxikosten, wo öffentlicher Verkehr nicht verfügbar ist, Übernachtungskosten bei mehrtägigen Aufträgen, Amtliche Gebühren der Strassenverkehrsämter, Kosten für Kontrollschilder, MFK-Gebühren, Externe Dienstleistungen Dritter.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das Fahrzeug betankt oder geladen wird, soweit dies zur Ausführung notwendig ist. Ist im Fahrzeug keine Tank- oder Ladekarte vorhanden, werden die Kosten vorgestreckt und mit Beleg weiterverrechnet.
10. Wartezeiten
Im Servicepreis sind 30 Minuten Wartezeit pro Auftrag enthalten. Darüber hinausgehende Wartezeit wird mit CHF 25 pro angefangene 15 Minuten verrechnet.
Wartezeit entsteht insbesondere durch verspätete Bereitstellung des Fahrzeugs, verspätetes Erscheinen von Übergabepersonen, fehlende Unterlagen oder Verzögerungen bei Behörden und Werkstätten.
11. Absagen und Nichterscheinen
Absagen sind so früh wie möglich schriftlich mitzuteilen. Es gelten folgende Ansätze, soweit nicht abweichend vereinbart:
- Mehr als 48 Stunden vor dem Termin: kostenlos.
- 24 bis 48 Stunden vor dem Termin: 50 Prozent des vereinbarten Servicepreises.
- Weniger als 24 Stunden vor dem Termin: 100 Prozent des vereinbarten Servicepreises.
Erscheint die vereinbarte Übergabeperson nicht und kann der Auftrag deswegen nicht ausgeführt werden, gilt dies als kurzfristige Absage. Bereits entstandene Fremdkosten sind in jedem Fall zu ersetzen.
[PLATZHALTER: Die Stornofristen und -ansätze sind vor der Veröffentlichung mit der Rechtsberatung abzugleichen und an die tatsächliche Kostenstruktur anzupassen.]
12. Höhere Gewalt
Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien – insbesondere Unwetter, Strassensperrungen, Streiks, behördliche Anordnungen, Epidemien oder Netzausfälle – befreien für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Beide Parteien informieren sich unverzüglich; der Auftrag wird neu terminiert oder aufgehoben. Ersatzansprüche wegen Verzugs bestehen nicht.
13. Fahrzeugwert und Haftungsgrenzen
Der Auftraggeber gibt den ungefähren Fahrzeugwert vor der Auftragserteilung an. Die Übernahme setzt voraus, dass der Wert innerhalb der versicherungstechnischen Grenzen liegt. Fahrzeuge oberhalb dieser Grenze werden nur nach vorheriger schriftlicher Einzelvereinbarung übernommen.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Hilfspersonen während der Ausführung schuldhaft verursachen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der bestehenden Versicherungsdeckung.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – soweit gesetzlich zulässig – auf den unmittelbaren Sachschaden am überführten Fahrzeug beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Umtriebe und Folgeschäden wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Nicht wegbedungen wird die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden aus Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
14. Versicherung und Selbstbehalt
Gewerblicher Versicherungsschutz wird vor Betriebsaufnahme schriftlich bestätigt und hier transparent ausgewiesen.
[PLATZHALTER: Nach Vorliegen der Police sind hier Versicherer, Deckungsumfang, Deckungssumme, maximal versicherter Fahrzeugwert und Selbstbehalt einzutragen. Bis dahin darf an keiner Stelle behauptet werden, Fahrzeuge seien „vollständig versichert“.]
Ein allfälliger Selbstbehalt trägt der Auftragnehmer, soweit der Schaden von ihm zu vertreten ist. Geht der Schaden auf unrichtige Angaben des Auftraggebers, auf einen nicht offengelegten Mangel oder auf eine fehlende Fahrberechtigung zurück, trägt der Auftraggeber den Selbstbehalt und einen allfällig nicht gedeckten Schaden.
Die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters bleibt in jedem Fall vorrangig. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dass diese besteht.
15. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung
Massgeblich ist der in der Offerte genannte Preis. Auf der Website publizierte Beträge sind Richtpreise.
Zahlungsfrist: 10 Tage ab Rechnungsdatum für Privatkunden, 30 Tage für Geschäftskunden, soweit nicht abweichend vereinbart. Der Auftragnehmer kann bei Erstaufträgen oder hohen Beträgen eine Anzahlung verlangen.
MWST-Status: [MWST_STATUS]. Der Ausweis der Mehrwertsteuer auf Rechnungen richtet sich nach diesem Status.
Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab Verzug wird ein Verzugszins von 5 Prozent nach Art. 104 OR geschuldet. Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten gehen zulasten des Auftraggebers, soweit gesetzlich zulässig.
Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.
16. Monatsmodelle für Geschäftskunden
Für die Modelle Flex, Priority, Fleet Partner und Enterprise gilt zusätzlich:
- Kein Paket beinhaltet unbegrenzte Einsätze.
- Kein Paket garantiert eine sofortige Verfügbarkeit.
- Jeder Auftrag gilt erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch VEHARO als angenommen.
- Bereitschaft bedeutet priorisierte Kapazität, nicht permanente Exklusivität.
- Fremdkosten wie Treibstoff, Bahnbillette oder amtliche Gebühren sind nicht enthalten.
- Kurzfristige Stornierungen können verrechnet werden.
- Abo-Stunden sind nicht automatisch auf den Folgemonat übertragbar.
- Missbräuchliche oder rechtlich unzulässige Aufträge werden abgelehnt.
- Fahrzeugwert und Versicherungslimit müssen vor Auftragserteilung berücksichtigt werden.
- Einsatzgebiet und Reaktionszeit werden vertraglich definiert.
Enthaltene Stundenkontingente beziehen sich auf Service-Arbeitsstunden und verfallen am Ende des jeweiligen Kalendermonats ohne Anspruch auf Übertragung oder Rückerstattung. Darüber hinausgehende Stunden werden zum vereinbarten Satz verrechnet.
Die Kündigungsfristen und die Mindestlaufzeit der Monatsmodelle werden im jeweiligen Vertrag geregelt. Die Einzelheiten sind in den Abo-Bedingungen festgehalten.
17. Datenschutz
Personendaten werden ausschliesslich zur Offertenerstellung, zur Auftragsabwicklung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bearbeitet. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
Die im Rahmen des ÜbergabeChecks erstellte Dokumentation wird zum Nachweis des Fahrzeugzustands aufbewahrt und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
18. Änderungen der Bedingungen
Der Auftragnehmer kann diese Bedingungen ändern. Massgeblich ist die im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültige Fassung. Bei laufenden Monatsmodellen werden Änderungen mindestens 30 Tage im Voraus mitgeteilt.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der Kollisionsnormen.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers in [PLZ_ORT], Kanton [KANTON]. Zwingende Gerichtsstände zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten bleiben vorbehalten.
VEHARO – ein Angebot von Lazovic VEHARO Fahrzeugservice. Bei Fragen zu diesem Dokument wenden Sie sich an [E-MAIL] oder [TELEFON].